Internationale Quellensteuern – ein Überblick
Regelmäßig erhalten wir Anfragen von Mitgliedern, die Näheres über die Handhabung von ausländischen Quellensteuern wissen möchten. Ich habe daher einige Informationen für die gängigen Länder zusammengestellt, die euch einen ersten Eindruck vermitteln sollen.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Darüber hinaus behandelt er die Grundlagen der Besteuerung und kann und will nicht auf jeden denkbaren Einzelfall eingehen. Zudem ist er aus der Sicht eines in Deutschland steuerpflichtigen Anlegers geschrieben.
Was sind Quellensteuern eigentlich?
In einer zunehmend globalisierten Welt werden Aktien und Anleihen von Anlegern aus aller Herren Länder gekauft. Entsprechend werden Zinsen und Dividenden aus den Ländern, in denen die Emittenten ihren Sitz haben, in die Länder gezahlt, wo die Anleger zu Hause sind. Dort wird dann auch die Besteuerung durchgeführt und die Heimatländer der Unternehmen gehen leer aus.
Aus diesem Grund haben nahezu alle Staaten Quellensteuern eingeführt. Von den Erträgen wird ein bestimmter Prozentsatz einbehalten, der gar nicht erst an den Anleger ausgezahlt wird, sondern im Ursprungsland verbleibt. Quellensteuern auf Anleihen sind allerdings selten. Schließlich möchte der Staat ausländischen Anlegern einen Anreiz bieten, ihm Geld zu leihen und seine Anleihen zu kaufen. Dagegen wird bei Aktien kräftig zugeschlagen. Und darum soll es jetzt gehen.
Quellensteuern auf Dividenden
Wie schon gesagt – bei Quellensteuern handelt es sich um einen bestimmten prozentualen Anteil, den die Staaten bei der Zahlung von Dividenden einbehalten. Damit die Anleger nicht oder nur begrenzt doppelt besteuert werden – einmal in ihrem Heimatland und einmal in dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat – gibt es zwischen den einzelnen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Diese führen dazu, dass es drei Möglichkeiten gibt, dieser doppelten Besteuerung zu entgehen:
1) Vorabbefreiung
Der Anleger kann gegenüber der Gesellschaft nachweisen, dass er in Deutschland steuerpflichtig ist. Dann kommt von vornherein ein geringerer Quellensteuersatz – zumeist 15 % – zum Einsatz. Vorabbefreiungen sind etwa in Italien, Frankreich und Kanada möglich. Sie sind in der Regel aufwändig und müssen über die Depotbank laufen, weswegen dieses Verfahren Gebühren kostet oder vor allem von Onlinebrokern gar nicht erst angeboten wird.
2) Anrechnung
Die ausländische Quellensteuer fällt zusätzlich zur deutschen Abgeltungssteuer an. Da ist es erfreulich, dass es eine Reihe Länder gibt, deren Quellensteuern anrechenbar sind, zum Beispiel Dänemark, Frankreich, Italien, Japan, Österreich, Schweiz, Spanien und die USA.
Anrechenbarkeit bedeutet, dass die gezahlten Quellensteuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden und somit eine geringere Belastung anfällt. Ein Beispiel dafür bringe ich am Ende.
3) Rückforderung
Die ausländische Quellensteuer muss zunächst gezahlt werden, aber Teile oder der Gesamtbetrag kann von deutschen Anlegern zurückgefordert werden. Das Verfahren dazu ist je nach Land unterschiedlich und reicht von einfach und preiswert (Schweiz) über kompliziert und teuer (Frankreich) bis praktisch unmöglich (USA und Kanada).
Werfen wir nun einen Blick auf einige gängige Länder (nur Dividenden):
Australien
Üblicherweise übernimmt die Depotbank die Vorabbefreiung automatisch für alle Kunden. Somit verbleibt eine Quellensteuer von 15 %, die anrechenbar ist.
Viele Unternehmen zahlen sogenannte „franked dividends“. Diese unterliegen keinem Abzug von Quellensteuer.
Frankreich
Unsere südwestlichen Nachbarn machen es dem gemeinen Aktienanleger nicht gerade einfach. Das geht schon damit los, dass es eine Vorabbefreiung gibt, die über die Bank des Aktionärs eingereicht werden muss. Es gibt eine Reihe Formerfordernisse, inklusive der Bestätigung des Wohnsitzfinanzamts, die diesen Vorgang so aufwändig machen, dass eine Reihe Banken ihn gar nicht mehr anbietet. Und selbst wenn, dann werden hohe Gebühren dafür verlangt, sodass der Anleger nachrechnen muss, ob sich das für ihn oder sie überhaupt lohnt.
Ohne Vorabbefreiung fallen 28 % Quellensteuer an, von denen 12,8 % angerechnet werden und der Rest von 15,2 % rückforderbar ist.
Die Rückforderung muss über die Depotbank laufen, die den Antrag wiederum über Clearstream Banking weitergeben muss. Alle Stellen wollen natürlich daran verdienen, sodass für einen solchen Antrag wenigstens 100 Euro an Gebühren fällig werden. Da muss es schon eine hohe Dividende sein, dass sich das rechnet.
Großbritannien
Die Briten dagegen legen uns keine Steine in den Weg: Für Aktien kennen sie gar keine Quellensteuer, alle Zahlungen werden eins zu eins an den deutschen Anleger durchgeleitet. Es fällt allerdings die deutsche Abgeltungssteuer an.
Eine Ausnahme sind REITs (Real Estate Investment Trusts), für die 20 % Quellensteuer zu zahlen sind.
Kanada
Die Quellensteuer beträgt 25 %, eine Vorabbefreiung ist möglich, dann fallen nur 15 % an, die anrechenbar sind.
Die Vorabbefreiung erfolgt auf Antrag des Aktionärs über die Depotbank (Kosten!), ist aber für Aktien, die außerhalb Kanadas verwahrt werden, nicht möglich. Wer kanadische Aktien etwa in New York kauft, kann keine Vorabbefreiung geltend machen.
Eine Rückforderung der Quellensteuer ist zwar theoretisch möglich, jedoch nicht zu empfehlen, da Formerfordernisse (unter anderem die Bestätigung eines Notars) massive Kosten verursachen.
Niederlande
In den Niederlanden ist eine Vorabbefreiung nicht möglich. Die Quellensteuer beträgt 15 %, die anrechenbar sind.
Österreich
In Österreich ist eine Vorabbefreiung nicht möglich. Die Quellensteuer beträgt 27,5 %, davon sind 15 % anrechenbar. Der Rest von 12,5 % kann zurückgefordert werden.
Die Rückforderung kann vom Aktionär selbst vorgenommen werden, ist aber einigermaßen aufwändig.
Schweiz
Die Schweizer waren früher mal ein Steuerparadies – für deutsche Aktionäre von Schweizer Unternehmen gilt das jedoch nicht. Wer Dividenden von der Eidgenossenschaft bekommt, wird richtig zur Kasse gebeten: Neben der deutschen Steuer fällt auch eine Quellensteuer von satten 35 % an – das macht zusammen eine Belastung von über 60 %! Für eine Dividendenstrategie sind Schweizer Aktien daher weniger geeignet.
Aber Hilfe naht: Von den 35 % sind 15 % anrechenbar. Die restlichen 20 % können vom Anleger selbst in einem einfachen Verfahren ohne Einschaltung ihrer Bank zurückgefordert werden. Allerdings wird dafür ein sogenannter „Tax Voucher“ benötigt, dessen Ausstellung sich manche Depotbanken bezahlen lassen. Auch hier muss wieder gerechnet werden, ob sich dies lohnt.
Seit einigen Jahren gehen Unternehmen aus der Schweiz verstärkt dazu über, statt einer Dividende eine Kapitalrückzahlung auszuschütten. Rechtlich werden damit keine Gewinne verteilt, sondern Eigenkapital an die Aktionäre zurückgegeben mit der Folge, dass hierfür keine Quellensteuer anfällt. Die deutschen Steuerbehörden betrachten diese Zahlungen dennoch als Gewinnausschüttung, sodass die deutsche Abgeltungssteuer trotzdem bezahlt werden muss.
USA
Die Quellensteuer beträgt 30 %, eine Vorabbefreiung ist möglich, dann fallen nur 15 % an, die anrechenbar sind.
Die Vorabbefreiung ist dabei Standard und wird für jeden Kunden individuell durchgeführt. Vielleicht erinnert ihr euch an die Eröffnung eures Depots: Dort wurdet ihr garantiert gefragt, ob ihr in den USA wohnt, eine Green Card habt oder aus anderen Gründen in den USA steuerpflichtig seid. Damit erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde IRS und erreicht zugleich die Vorabbefreiung für euch.
Falls doch 30 % Quellensteuer berechnet wurden, so ist die Rückforderung von 15 % zwar theoretisch möglich, allerdings nicht empfehlenswert, da Formerfordernisse (unter anderem die Bestätigung eines Notars) massive Kosten im hohen vierstelligen Bereich verursachen.
Anrechenbarkeit
Und was bedeutet nun diese Anrechenbarkeit? Dadurch, dass ausländische Steuern anrechenbar sind, fallen darauf nicht noch einmal deutsche Steuern an. Wer also anrechenbare ausländische Quellensteuern zahlt, erhöht damit praktisch seinen Sparer-Pauschbetrag.
Hier ein Beispiel für einen Kunden, der keinen Freibetrag mehr hat (und nicht in der Kirche ist):
Der Kunde besitzt 258 Aktien, die jeweils 0,52 US-Dollar Dividende zahlen. Der Umrechnungskurs zum Euro beträgt 1,0977.
Die Bruttodividende beträgt somit 134,16 US-Dollar (258 * 0,52) oder 122,22 Euro. Davon werden zunächst 15 % oder 18,33 Euro an US-Quellensteuer abgezogen.
Diese 15 % oder 18,33 Euro sind anrechenbar. Es wird also so getan, als sei das eine bereits an den deutschen Staat gezahlte Steuer. Daher werden die 18,33 Euro mit 4 multipliziert (das ist der Kehrwert des deutschen Steuersatzes von 25 %), das ergibt 73,32 Euro.
Die deutsche Abgeltungssteuer fällt somit noch auf 48,90 Euro an (122,22 minus 73,32) und beträgt 12,90 Euro (25 % plus darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag).
Der Kunde bekommt unter dem Strich also 90,99 Euro (122,22 brutto minus 18,33 US-Quellensteuer minus 12,90 deutsche Steuern) ausgezahlt.
Hier ist das Ganze nochmal übersichtlich dargestellt:
An dem Beispiel seht ihr, dass unser fiktiver Kunde 25,55 % der Bruttodividende versteuert. Das ist sogar etwas weniger als die 26,375 %, die für eine deutsche Dividende anfallen würden. Umgekehrt heißt das aber auch: Für denjenigen, der keine Steuern zahlt, weil er zum Beispiel den Pauschbetrag von 801 Euro nicht ausschöpft, sind die ausländischen Quellensteuern verloren – wo es nicht zur Zahlung von (deutschen) Steuern kommt, kann auch nichts angerechnet werden.
Das Foolishe Fazit
Leider ist das Thema Steuern erheblich weniger spannend als die Aktienmärkte oder die Analyse eines Unternehmens. Dennoch solltet ihr euch damit beschäftigen, denn über kurz oder lang wird jeder von euch damit zu tun haben. Wer mehr wissen möchte, dem empfehle ich das Angebot vom Bundeszentralamt für Steuern, wo ihr eine Übersicht aller Länder sowie Formulare zu einzelnen Ländern findet.
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