Fondssteuerreform 2018: So viel Rendite entgeht ETFs in Zukunft
Im neuen Jahr kommt auf Anleger, die in Fonds und ETFs investiert sind, eine ziemlich unangenehme Reform zu. Der hohe Preis der Gleichstellung von ausländischen und inländischen Fonds wird ab Januar 2018 eine Vorabpauschale sein, die für viele Anleger den Zinseszinseffekt erodieren wird.
Für Anleger, die einfach nur in Ruhe langfristig für die Rente sparen wollen, wird es besonders unangenehm. Hier erfährst du, was es mit der Vorabpauschale auf sich hat und mit welchen Renditeeinbußen du rechnen musst.
Das steckt hinter der Vorabpauschale
Ab 2018 wird der Fiskus deutlich ungeduldiger. Während bisher Gewinne einfach automatisch von der Bank mit der Abgeltungssteuer belastet werden, müssen Fondsanleger, und somit auch ETF-Anleger, da ETFs steuerrechtlich nichts anderes als Fonds sind, in Zukunft jedes Jahr eine Pauschale besteuern. Der springende Punkt ist hier, dass in Zukunft jedes Jahr Steuern anfallen, auch wenn du keinen einzigen ETF-Anteil verkauft hast.
Die zu versteuernde Vorabpauschale wird über eine Formel berechnet, die sich am Basiszinssatz orientiert. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres wird dann der Rücknahmepreis eines Fonds festgehalten. Der Rücknahmepreis wird dann mit dem Basiszins multipliziert, den die Bundesbank errechnet hat. Die Grundlage für den Basiszins ist das aktuelle Zinsumfeld.
Bevor man zu dem endgültigen Ergebnis kommt, muss noch der entsprechende Freistellungsbetrag berücksichtigt werden. Bei Aktienfonds beträgt er 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei offenen Immobilienfonds 60 % bzw. 80 %, falls sie schwerpunktmäßig im Ausland investieren. Falls es sich um einen ausschüttenden Fonds handelt, werden dann noch die Ausschüttungen des Vorjahres berücksichtigt.
Zur Veranschaulichung kann die übersichtliche Formel dienen, die der deutsche Fondsverband BVI für die Berechnung des Basisertrag und der Vorabpauschale eines Aktienfonds veröffentlicht hat:
Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z. B. 01.01.2018)
Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Sobald die Vorabpauschale dann feststeht, wird sie besteuert und man darf sich von der entsprechenden Summe verabschieden.
Der Zinseszinseffekt wird verringert
Der Staat wird an dieser Stelle argumentieren, dass man die auf die Vorabpauschale bezahlten Steuern später mit den tatsächlichen Gewinnen verrechnen kann und somit theoretisch keine Mehrbelastung entsteht. Das ist aber nicht ganz richtig, schließlich fehlt plötzlich ein Teil des Zinseszinseffekts.
Betrachten wir dafür einmal eine vereinfachte Rechnung. Man erwirbt Anteile an einem thesaurierenden, also nicht ausschüttenden Aktien-ETF und behält diese 30 Jahre im Depot, während derer man eine nicht untypische jährliche Aktienrendite von 8 % erwirtschaftet. Bisher summiert sich die Rendite einfach jedes Jahr auf, aus 50.000 Euro würden knapp über eine halbe Million werden.
Um einen Vergleich zu den neuen Steuerregeln zu ziehen, müssen wir wissen, wie hoch der Basiszins sein wird. Da die EZB eine Inflation in Höhe von circa 2 % anstrebt, könnten langfristig real Zinsen von 1 % und somit nominal in Höhe von 3 % üblich sein. Dann wäre die zu versteuernde Vorabpauschale von einer halben Million, 3 % abzüglich des Freistellungsbetrags dieser Million. Also müssen 2,1 % von 500.000 Euro und damit 10.500 Euro versteuert werden.
Falls die Abgeltungssteuer bis dahin noch gleich hoch ist, wäre eine vierstellige Summe an Steuern fällig, auch wenn kein einziger Euro Gewinn realisiert wurde, und das jedes Jahr aufs Neue und mit steigendem Vermögen immer mehr und mehr. Das heißt, es stünden in diesem Szenario über die lange Frist Zehntausende von Euro nicht zur Verfügung, um den Zinseszinseffekt zu verstärken.
Das genaue Szenario hängt natürlich von dem eigenen Vermögen und von dem Zinsniveau ab, aber wer etwas von Opportunitätskosten versteht, der weiß, dass mit den neuen Regeln langfristige und geduldige Investoren schnell um ein kleines Vermögen gebracht werden. Das kommt ab 2018 auf dich zu und es gibt nichts, was du dagegen tun kannst.
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